Wer wird gesetzlich betreut?
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln, kann er vom zuständigen Amts-, Betreuungsgericht auf eigenen Antrag oder von Amts wegen eine gesetzliche Betreuung erhalten.
Ist der Betroffene damit nicht einverstanden und in der Lage, einen freien Willen zu bilden, darf eine gesetzliche Betreuung nicht eingerichtet werden (§ 1814 Abs. 2 BGB).
Ist der Betroffene noch in der Lage, eine Vollmacht auszustellen und verfügt über eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, hat die Rechtsvertretungsbefugnis über eine Vollmacht immer Vorrang vor einer gesetzlichen Betreuung.