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Betreuungsrecht - Allgemein

Wer wird warum gesetz­lich betreut?


§ 1814 BGB (Voraussetzungen der Betreuung)


(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).


(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.



Vollständiger Gesetzestext

Rechtliche Betreuung §1814 - 1881

Wann tritt eine gesetz­liche Betreu­ung ein?


  1. frühestens mit der Volljährigkeit des Betroffenen

  2. bei Hilfsbedürftigkeit, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine psychische Krankheit oder einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung handelt (§1814, Abs. 1 BGB).

  3. bei Notwendigkeit, d.h. gänzliche oder teilweise Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten

    UND

    diese Unfähigkeit muss ursächlich auf eine Erkrankung oder Behinderung zurückzuführen sein. Die frühere Einschränkung auf psychische Erkrankung oder einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung ist aufgehoben.

  4. bei Erforderlichkeit und Nachrang 
    (14, Abs. 3 BGB)
  • Zulässigkeit (der gesetzlichen Betreuung)
  • Umfang des Hilfebedarfs und damit der Aufgabenkreise/Vertretungsbereiche
  • Dauer
  • Verhältnismäßigkeit


Andere Hilfen wie eine Vorsorge-vollmacht haben immer Vorrang vor der gesetzlichen Betreuung. Liegt eine wirksame Vollmacht vor, kann der Bevollmächtigte damit rechtsgültig für den Vollmachtgeber handeln.

Was beinhaltet eine gesetzliche Betreu­ung?


  • eine gesetzliche Vertretung für volljährige Personen in einem genau festgelegten (Vertretungs-) Umfang bzw. Aufgabenkreis
     
  • eine Vertretungsbefugnis für gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten (§ 1823 BGB )

Gesetzesgrundlage für das Betreuungsrecht


Das Betreuungsrecht ist vor allen Dingen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die Verfahrensweisen durch das FGG-Reformgesetz im FamFG zum 01.09.09 geregelt. Auch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist.


Literaturangabe: „Textsammlung Betreuungsrecht” Hrsg. Knittel; Verlag: Bundesanzeiger


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