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Betreuungsrecht - Kosten der Betreuung


Die nachstehenden Informationen klären darüber auf, wie die Kostenübernahme für ehrenamtliche, gesetzliche Betreuer,  für Berufs- und Vereinbetreuer oder für ein Betreuungsverfahren geregelt ist.


Kosten der ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer

Ehrenamtliche gesetzliche Betreuer erhalten auf Antrag eine jährliche Aufwandsentschädigung von € 399. Dieser Antrag kann auch von Verwandten gestellt und die Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden.

Antrag auf Kostenentschädigung

Kosten der Berufs- oder Vereinsbetreuer


Sogenannte Berufs- oder Vereinsbetreuer werden seit dem Jahr 2005 pauschal vergütet. Wie hoch die Vergütung ist, hängt von bestimmten Bedingungen ab:

als Beispiel:

  • Ist die betreute Person vermögend oder mittellos?
  • Wohnt die betreute Person zuhause oder in einer stationären Einrichtung?
  • Wie lange besteht die gesetzliche Betreuung schon?

Aufgrund des höheren Aufwands zu Beginn einer gesetzlichen Betreuung wird dem Betreuer eine höhere Stundenzahl zugestanden.

Im Verlauf einer gesetzlichen Betreuung wird nur noch eine geringere Stundenzahl zuerkannt und der gesetzlichen Betreuung vergütet.

Die berufliche (Vor-) Qualifikation des Betreuers wirkt sich auf die Höhe des Stundensatzes aus.

Pauschale Vergütung für Berufs- oder Vereinsbetreuer

Kosten des Betreuungsverfahrens


Ab einem Vermögen des gesetzlichen Betreuten von mehr als 25.000 € nach Abzug der Verbindlichkeiten fallen folgende Kosten an:

Gerichtskosten

im Rahmen der Betreuung fallen Gebühren und Auslagen, wie bspw. eine Pauschale für Auslagen für Sachverständige und eine Pauschale für Dokumente an.

Jahresgebühr

Für eine auf Dauer angelegte gesetzliche Betreuung wird ein Mindestbetrag von 200 € pro Jahr festgelegt. Je angefangenen 5.000 €, um die das Vermögen der betreuten Person von 25.000 € überschritten wird, werden 10,00 € pro Jahr hinzugerechnet.

Kosten des Betreuungsverfahrens

Wer trägt die Kosten?


Die Kosten trägt grundsätzlich der gesetzlich Betreute, sofern er über ein Vermögen von über € 5.000 verfügt.

Ob das Einkommen zur Kostendeckung herangezogen wird, wird im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich gilt aber, dass Einkommen und Vermögen immer vorrangig für die Kosten der Lebensführung des Betroffenen einzusetzen sind.

Ist der Betreute mittellos, d.h. er hat ein Vermögen unterhalb des Vermögensschonbetrages (5.000 €) und sein Einkommen reicht ausschließlich zur Kostenbestreitung seines Lebensunterhalts, werden die Kosten auf Antrag von der Justizkasse des zuständigen Betreuungsgerichts übernommen.

Kostenübernahme der Betreuungskosten

Weitere Informationen


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Sozialnetz Hessen unter Betreuungsrecht in Hessen