Die Dauer des Bestehens der gesetzlichen Betreuung ist befristet.
Das Gericht ordnet zunächst eine vorläufige Betreuung für sechs Monate an. Nach Ablauf dieser Zeit wird überprüft, ob eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist.
Durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz kann seit 2005 die dauerhafte Betreuung auf maximal sieben Jahre festgelegt werden. Nach Ablauf der Betreuungsgültigkeit wird vom Betreuungsgericht automatisch begutachtet, ob die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung weiter gegeben ist.
Gemäß dem Betreuungsrecht hat die betreute Person die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Betreuung zu stellen. Das Gericht ist verpflichtet, diesen Antrag zu prüfen. Wenn das Gericht keinen Grund für eine weitere rechtliche Betreuung sieht, wird die Betreuung aufgehoben.
Verstirbt die betreute Person, erlischt die rechtliche Betreuung automatisch.