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Betreuungsrecht - Gerichtliches Verfahren


Kann eine volljährige Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen (§1814 BGB) und erhält das Amts-/Betreuungsgericht von der „Notlage“ des Hilfebedürftigen Kenntnis, muss das Betreuungsgericht ein „gerichtliches Verfahren“ eröffnen.

Im Verlauf des Verfahrens wird geprüft, ob die betreffende Person Hilfe in Form einer gesetzlichen Betreuung benötigt.

Das Betreuungsverfahren erfolgt in vier Schritten:

Amtsgericht Darmstadt

Anregung der gesetzlichen Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Betreuungs­gericht (frühere Bezeichnung "Vormund­schaftsgericht") angeregt. Jeder kann für seine eigene Person eine gesetzliche Betreuung anregen.


In der Praxis werden gesetzliche Betreuungen oft von Verwandten, Pflegediensten, Ärzten etc. angeregt.

Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde

Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen festzustellen.


Meist durch einen Hausbesuch macht sich eine Mitarbeiterin ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Hilfebedürftigen.

Dabei wird auch geprüft, ob außer der gesetzlichen Betreuung noch andere, vorrangige Hilfen vorhanden sind. Es wird gefragt, ob eine Vollmacht ausgestellt ist oder ob Verwandte, Freunde die gesetzliche Betreuung übernehmen können.


Die Betreuungsbehörde teilt in einem Sozialgutachten dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine gesetzliche Betreuung für erforderlich hält und wenn ja, in welchen Aufgabenkreisen dies notwendig ist. In der Regel schlägt die Betreuungsbehörde auch schon einen geeigneten Betreuer vor.

Erstellung eines ärztlichen Gutachten für das Betreuungsverfahren

Ärztliches Zeugnis / Ärztliches Gutachten

Bei jedem Betreuungsverfahren ist ein ärztliches Zeugnis oder ein ärztliches Gutachten erforderlich.


Die Diagnose, die damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Aufgabenkreise und die notwendige Dauer der gesetzlichen Betreuung sind darin aufgeführt.

Der ärztliche Sachverständige kann der Hausarzt, der Facharzt oder ein vom Gericht beauftragter Gutachter sein. Das erstellte Gutachten oder Ärztliche Zeugnis ist dem Betreuungsgericht vorzulegen.

Erstellung eines ärztlichen Gutachten für das Betreuungsverfahren

Persönliche Anhörung des Betroffenen

In der Abschlussphase des Verfahrens hört die Richterin den Betreuten persönlich zuhause oder im Gericht an.


Die Entscheidung, ob eine gesetzliche Betreuung im Einzelfall notwendig ist, begründet sich dabei 

  • anhand eines ärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens,
  • dem Sozialgutachten der Betreuungsbehörde und
  • auf dem persönlichen Eindruck der Richterin.

Erst dann wird der gesetzliche Betreuer in Einverständnis mit dem Betreuten bestellt.